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Interdisziplinäre Frühförderung Flensburg

Die Interdisziplinäre FrühFörderstelle iff im Theraphiezentrum Flensburg ist ein Angebot der LeDie GmbH in Kooperation mit Adelby 1 und dem Therapiezentrum Flensburg.

Zum Leistungsspektrum zählen u.a.

* eine fachlich qualifizierte Beratung

* eine umfassende Diagnostik

* verbindliche interdisziplinäre Zusammenarbeit der Bereiche

o Heilpädagogik

o Physiotherapie

o Ergotherapie

o Logopädie

Weitere Informationen finden Sie unter www.iff-sh.de.

Interdisziplinäre FrühFörderstelle

im Therapiezentrum Flensburg

Leitung: Ingrid Klein

Fichtestr. 11

·24943 Flensburg

Tel. 0461 - 168 45 975

Kooperationspartner:

www.iff-sh.de.

iff-flensburg@ledie-gmbh.de

Adelby1

Presse:

sh:z v. 09.02.09

Moin Moin v. 25.02.09

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

In der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606)

§ 30

Früherkennung und Frühförderung

(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 umfassen auch

1. die medizinischen Leistungen der mit dieser Zielsetzung fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen,

2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen.

Leistungen nach Satz 1 werden als Komplexleistung in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen (§ 56) erbracht.

(2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder umfassen des Weiteren nichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen, wenn sie erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen oder die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern.

(3) Zur Abgrenzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen und der sonstigen Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen, zur Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern, zur Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte sowie zur Finanzierung werden gemeinsame Empfehlungen vereinbart; § 13 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend. Landesrecht kann vorsehen, dass an der Komplexleistung weitere Stellen, insbesondere die Kultusverwaltung, zu beteiligen sind. In diesem Fall ist eine Erweiterung der gemeinsamen Empfehlungen anzustreben.